ELSTAM und die verlorenen Kinder
Alle Jahre wieder (seit 2013) ...
prüft das Finanzamt im Elstam-Verfahren, ob die Kinder 18 werden. Dabei werden Kinder, die über 18 Jahre alt sind, eventuell von den Lohnsteuermerkmalen verschwinden. Das ist bei einigen Kolleginnen und Kollegen passiert.
Kontrollieren müsst Ihr ganz besonders
- wenn das Kind in diesem Jahr 18 wird,
- beim Wechsel der Lohnsteuerklasse (speziell wer die Abfindung bekommen hat und den ersten TG-Monat die Stkl. 6 hat).
- beim Übergang in die TG und beim Übergang von der TG zum ALG1.
- beim Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- bei der Rückkehr in die TG aufgrund einer Ruhendvereinbarung.
- Kontrolle: Auf der Weitblickabrechnung oben rechts im Datenfeld schauen, ob ein Kinderfreibetrag da ist. Bei ALG1-Bezug auf dem Feststellungsbescheid der Arbeitsagentur.
Im Fehlerfall korrigiert das Finanzamt (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung) bzw. die Arbeitsagentur (Bescheinigung der Kindergeldstelle). Bitte die Prüfung und Korrektur nicht zu lange aufschieben, rückwirkend korrigieren ist mühsamer.
Wichtig: Kinderfreibetrag beantragen - so geht es!
- Bei Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt werden die Kinderfreibeträge automatisch im Rahmen des Elstam-Verfahrens erfasst und entsprechend an den Arbeitgeber übertragen.
- Nach der Geburt eines Kindes, das nicht bei Ihnen gemeldet ist, müssen Sie die Eintragung des Kinderfreibetrags in die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) es einmalig beantragen. Füllen Sie dazu das Formular Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung aus.
- Für die Änderung auf den ELStAM ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Möchten Sie die Kinderfreibeträge ändern, weil etwa neue Geschwister dazugekommen sind, reicht der Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung aus.
- Für Kinder über 18 Jahre erhalten Sie die Kinderfreibeträge nur auf Antrag in die ELStAM eingetragen. Füllen Sie dazu den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung aus.
Letzte Änderung: 09.11.2021