§§§ Das ändert sich 2021

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29.12.2020 Neues Jahr, neue Chancen, Risiken, Regeln. Es gibt einige Änderungen in der Gesetzgebung, die auch Vorteile bringen.

Höhere Mindestlöhne, ein Plus beim Kindergeld, die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags, höhere Pendlerpauschale und eine Mobilitätsprämie für pendelnde Geringverdienende: Unterm Strich bringt das Jahr 2021 für viele mehr Geld. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

  • Homeoffice-Pauschale

Wer im Homeoffice arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung können Steuerpflichtige danach für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

"Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt", heißt es im nun geänderten Einkommensteuergesetz. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich in den Jahren 2020 und 2021 gewährt.

  • Steuern, Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2021 für Ledige auf 9744 Euro - das ist ein Plus von 336 Euro gegenüber 2020. Verheirateten stehen 19.488 Euro zu, 672 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2021 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerpflichtige Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9744 Euro sind da ab 2021 drin.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Von aktuell 7812 auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Das Kindergeld erhöht sich für das erste und zweite Kind auf jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 250 Euro pro Monat. Die Beträge werden automatisch von der Familienkasse angepasst und ab Januar 2021 in der neuen Höhe ausgezahlt. Kindergeldberechtigte müssen nichts veranlassen.

  • Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderungen können bei der Steuererklärung ab 2021 höhere Pauschbeträge geltend machen. Durch diese Pauschalen kann man es sich in vielen Fällen sparen, etwa Fahrtkosten aufwendig einzeln nachzuweisen. Konkret gilt etwa bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 künftig eine Pauschale von 1140 Euro, bei einem GdB von 100 sind es 2840 Euro. Neu ist außerdem, dass Menschen mit einem GdB von 20 ab 2021 ebenfalls ein Behindertenpauschbetrag zusteht, nämlich 384 Euro im Jahr.

  • Häusliche Pflege: Höhere Pauschbeträge - Pauschale bereits ab Pflegegrad 2

Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1800 Euro angehoben. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in der häuslichen Umgebung erfolgt, also entweder in der Wohnung des Angehörigen oder zuhause bei der pflegenden Person.

Neben der Erhöhung der Pauschale gibt es weitere Verbesserungen: Während bislang der Pflege-Pauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Mehr unentgeltlich pflegende Angehörige als bisher können also beim Finanzamt die Pauschale in der Steuererklärung fürs Jahr 2021 beantragen - mit der Anlage für Außergewöhnliche Belastungen.

  • Freie Kost und Logis sowie Reisekosten

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2021 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 263 Euro (bisher: 258 Euro). Damit sind ab 2021 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

Frühstück: 55 Euro monatlich; 1,83 Euro kalendertäglich
Mittagessen: 104 Euro monatlich; 3,47 Euro kalendertäglich
Abendessen: 104 Euro monatlich; 3,47 Euro kalendertäglich

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurant-Checks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2021.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2021 bundeseinheitlich 237 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 500 Euro (263 plus 237 Euro).

  • Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie

Wer einen längeren Weg zur Arbeit hat, kann im Steuerjahr 2021 von einer höheren Pendlerpauschale profitieren: Während bislang pro Entfernungskilometer 30 Cent bei den Werbungskosten für die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag angesetzt werden konnten, sind es ab 1. Januar 2021 ab dem 21. Kilometer 35 Cent. Damit sollen Belastungen abgefedert werden, die sich durch die neue CO2-Bepreisung für Benzin und Diesel ab dem Jahreswechsel ergeben.

Die jeweils befristeten Erhöhungen bis zum 31. Dezember 2026 gelten auch bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 hingegen bei der Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer.

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen können nach wie vor nur 30 Cent pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet beziehungsweise durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden.

Für Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages von 9744 Euro im Jahr liegt und die deshalb keine Steuern zahlen müssen, hat der Gesetzgeber die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt - ebenfalls befristet bis 2026. Berufstätige mit niedrigem Einkommen, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent pro Kilometer.

Wollen Geringverdienende mit einem längeren Arbeitsweg als 20 Kilometer die Mobilitätsprämie erhalten, müssen sie diese mit einer Steuerklärung beantragen. Wie das konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr vorliegen.

  • Solidaritätszuschlag

Für mehr als 90 Prozent der heutigen Steuerpflichtigen entfällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von 972 Euro auf 16.956 Euro (33.912 Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben. Nach der Freigrenze beginnt die soge¬nannte Milderungszone, in der man auch noch nicht den vollen Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zahlen muss. Bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro wird eine Familie mit zwei Kindern keinen Soli mehr zahlen; Alleinstehende sind bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro vom Soli befreit.

  • Beitragsbemessungsgrenzen

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2021 auf 7100 Euro. Das Pendant Ost liegt bei 6700 Euro im Monat. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Beschäftigte Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent. Der Gesamtbeitrag wird dann bei einem unveränderten allgemeinen Satz von 14,6 Prozent bei 15,9 Prozent im Jahr 2021 liegen. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 4687,50 Euro pro Monat.

  • Mindestausbildungsvergütung

Wer sich ab 2021 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 550 Euro monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung mit steigenden Aufschlägen Rechnung getragen. Auf den Azubi-Mindestlohn in Höhe von 550 Euro erhalten Azubis dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.

  • Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 auf 9,50 Euro pro Stunde und ab 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro. Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 12,40 Euro und für Leiharbeit ab April 2021 auf 10,45 Euro stündlich. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, kann man übrigens auch ganz leicht mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausrechnen.

  • Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Weil Minijobbende höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt für viele bei steigendem Mindestlohn auch die monatliche Arbeitszeit. Darum dürfen Minijobbende mit einem Stundenlohn von 9,50 Euro 2021 nur noch 47,37 Stunden pro Monat tätig sein. Bei einem Stundenlohn von 9,60 Euro verringert sich die monatliche Höchstarbeitszeit auf 46,88 Stunden.

  • Arbeitslosengeld II und Regelsätze

Für Alleinstehende steigt der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf 446 Euro pro Monat. Auch die monatlichen Sätze für die Regelbedarfsstufen 2 bis 6 erhöhen sich: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften und erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen erhalten 401 Euro, nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 357 Euro, Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren 373 Euro, Kinder von 6 bis unter 13 Jahren 309 Euro und Kinder bis 5 Jahre 283 Euro.

Hartz IV-Mehrbedarfe, die prozentual vom maßgeblichen Regelbedarf berechnet werden, steigen analog. Alleinstehende werdende Mütter erhalten zum Beispiel 2021 einen Mehrbedarf für Schwangere in Höhe von 75,82 Euro statt 73,44 Euro (Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs). Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder: So hat eine Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 160,56 Euro - 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2020 betrug dieser Mehrbedarf 155,52 Euro.

Wird Warmwasser in Hartz IV-Haushalten dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers oder einer Gastherme, sind diese Kosten hierfür nicht im Regelbedarf enthalten. Stattdessen erhalten Haushalte zur Deckung der Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung einen Mehrbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird. Dieser wird prozentual nach der Regelbedarfsstufe berechnet, für einen Alleinstehenden beträgt die Pauschale bislang 9,94 Euro (2,30 Prozent vom Regelsatz). 2021 wären das dann 10,26 Euro.

  • Neue Grundrente: Plus zur Rente - für langjährig Versicherte mit geringem Verdienst

Über das Ob und Wie wurde lange gerungen - nun startet die Grundrente am 1. Januar 2021. Sie soll langjährig Versicherten zugutekommen, die jahrzehntelang gearbeitet, aber eher wenig verdient haben und deshalb mit einer schmalen Rente auskommen müssen.

Sie sollen mit der Grundrente im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Und die gute Nachricht: Die Ansprüche auf Grundrente werden von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft - Rentnerinnen und Rentner brauchen dafür selbst nichts zu unternehmen, sie müssen sich also weder melden noch einen Antrag stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung beginnt voraussichtlich ab Mitte 2021 mit der Versendung der Grundrentenbescheide an diejenigen, die erstmals ab diesem Zeitpunkt eine Rente erhalten. Da rund 26 Millionen Rentenkonten geprüft werden müssen, bekommen alle anderen ihre Bescheide nach und nach bis Ende 2022. Die Grundrentenzuschläge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.

Wer viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern um ein Plus zur bestehenden Rente. Der individuell zu berechnende Betrag wird mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Um den Grundrentenzuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sein (Übergangsbereich). Mindestens 35 Jahre an Grundrentenzeiten sind erforderlich, um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu bekommen.

Zu den Grundrentenzeiten zählen zum Beispiel Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Nicht mitgezählt werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, freiwillige Beiträge oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung- eines sogenannten Minijobs - ohne eigene Beitragszahlung.

Durchschnittlich darf der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes sind im Jahr 2020 zum Beispiel rund 2.700 Euro brutto im Monat. Liegt das durchschnittliche Einkommen des gesamten Berufslebens darüber, kann die Grundrente nicht gezahlt werden.

Für die Grundrente gibt es auch eine Einkommensprüfung. Werden 1.250 Euro Einkommen bei Alleinstehenden (1.950 Euro bei Verheirateten) überschritten, rechnet die Rentenversicherung 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens an. Bei Einkommen über 1.600 Euro (Paare: 2.300 Euro) wird der darüber liegende Betrag in voller Höhe angerechnet. Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle; eine Vermögensprüfung findet nicht statt.

Zwar richtet sich die Grundrente an Menschen mit niedrigen Löhnen - doch zu wenig darf auch nicht verdient worden sein. Mit einer Untergrenze will der Gesetzgeber verhindern, dass Personen vom Zuschlag profitieren, deren Arbeitsentgelte nur die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten. Berechnet wird die Grundrente deshalb aus allen Grundrentenzeiten, in denen der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Das sind 2020 monatlich rund 1.013 Euro brutto. Liegt der Verdienst darunter, zählt die Zeit nicht mit. Der Durchschnittsverdienst ändert sich jedes Jahr.

  • Ehrenamtspauschale steigt

Die Übungsleiterpauschale wird ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr angehoben, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht.

Letzte Änderung: 22.12.2020